Umfassender Forschungsbericht zu rechtlichem Rahmen, Compliance und Konsequenzen. Die Schweiz definiert Tierschutz neu – nicht als Option, sondern als Verfassungsauftrag.
Die Schweiz vollzog einen globalen Paradigmenwechsel. Tiere sind keine reinen Sachen. Art. 80 der Bundesverfassung bildet das Fundament.
Das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Verordnung (TSchV) sind das dynamische Rückgrat, das sich ständig neuen Erkenntnissen anpasst.
Der Bund definiert das Minimum. Die 26 Kantone vollziehen es – und verschärfen es nach Belieben. Ein Risiko für jeden, der die Kantonsgrenze überschreitet.

Art. 13 TSchV: Einzelhaltung von sozialen Tieren ist verboten.
Anhänge 1-3 TSchV sind strafrechtliche Untergrenzen, keine Empfehlungen.
Die Hundehaltung ist einer der am stärksten regulierten Bereiche des Schweizer Alltags.
Die Regelung ist extrem heterogen. Was in Bern legal ist, wird im Wallis beschlagnahmt. Warnung für Mischlinge: In Kantonen wie Tessin oder Solothurn entscheidet oft der "Phänotyp" (das Aussehen), nicht der DNA-Test!
| Kanton | Status | Betroffene Rassen (Beispiele) | Konsequenzen / Falle |
|---|---|---|---|
| Zürich | Verbot | Pitbull, AmStaff, Bullterrier, Rottweiler (neu 2025) | Zucht, Einfuhr und Haltung sind verboten. Keine Ausnahmen für Neuhalter. |
| Wallis | Verbot | 12 Rassen (u.a. Dobermann, Mastiff) | Extrem strikt. Gilt auch für Touristen (Maulkorbzwang & Leine)! |
| Genf | Verbot | Alle Bullartigen & "Kampfhunde" | Kaum Ausnahmen. Maulkorbpflicht oft schon ab Grenze. |
| Tessin | Bewilligung | Rasseliste + Optik | Achtung: Gilt für jeden Hund, der "einem Kampfhund ähnlich sieht" (Phänotyp). |
| Aargau | Bewilligung | AmStaff, Rottweiler, Bullterrier | Haltung erfordert vorab Bewilligung (Wesenstest, Strafregisterauszug). |
| Solothurn | Bewilligung | Bullterrier, Dobermann, Rottweiler | Mischlinge dieser Rassen sind oft nicht bewilligungsfähig. |
| Basel (BS/BL) | Bewilligung | Potenziell gefährliche Hunde | Bewilligungspflicht. In BS teils generelles Halteverbot für bestimmte Kategorien. |
| Glarus | Bewilligung | Schäferhunde, Dobermann, Hovawart | Spezialfall: Reguliert auch klassische Schutzhunde (Schäferhunde)! |
| Thurgau | Bewilligung | Listenhunde (Rasse & Typ) | Strenge Leinen- und Maulkorbpflicht bis zum Bestehen der Prüfung. |
| Bern / Luzern / St. Gallen | Keine Liste | Fokus auf Individuum | Keine Rasselisten. Massnahmen (Leine/Maulkorb) nur bei auffälligem Verhalten (Biss). |
*Stand der Daten: 2025/2026. Liste nicht abschliessend. Konsultieren Sie vor Umzug zwingend das kantonale Veterinäramt.

Sozialkontakt: Keine strikten Einzelgänger. Täglicher Umgang ist Pflicht.
Verbot: "Declawing" (Krallenentfernung) ist schwere Tierquälerei.
Meldepflicht: Zugelaufene Katzen nicht zu melden, ist Fundunterschlagung.

Ende der Stallhasen-Box: Kaninchen brauchen Hoppelfläche und Höhe für "Männchen machen".
Tötung: Nur fachgerecht (Betäubung & Entblutung). "Erschlagen" ist verboten.

Geometrie: Runde "Goldkäfige" sind verboten (Orientierungsverlust).
Einrichtung: Unterschiedliche Sitzstangendicken gegen Druckstellen.

Erlaubt, aber nur unter RAUS-Standard: Min. 60 Auslauftage im Sommer, 30 im Winter. Strenge Journalpflicht!
Ein "nackter" Betonboden ist illegal. Schweine müssen jederzeit Zugang zu wühlbarem Material (Stroh) haben.
Verbot des routinemässigen Schwanzkupierens bei Lämmern ohne Schmerzausschaltung.
Die "Stummel"-Praxis ist ab sofort illegal. Übergangsfrist bis 2040 nur, wenn eine Restlänge von mindestens 15 cm (bedeckt Anus/Vulva) bleibt.
Bewegung: Ungenutzte Pferde brauchen min. 2h Auslauf täglich.
Sozial: Sicht-, Hör- und Geruchskontakt ist Minimum.
Agate: Registrierungspflicht für jeden Equiden.
Bewilligungspflichtig u.a.:
Kupierverbot: Import kupierter Hunde verboten.
Tollwut: Aus Risikoländern nur mit Titer & Wartefrist.
Zoll: 8.1% MwSt auf Tierwert + Transport.
Das Schweizer Tierschutzrecht ist kein Papiertiger. Jährlich ca. 2'000 Verfahren.
Sofortkasse vor Ort: Hundekot, Leinenpflicht, administrative Fehler (Amicus).
Tierquälerei: Bis zu 3 Jahre Haft.
Widerhandlung: Busse bis 20'000 CHF.
Die Einhaltung dieser Regeln ist Ausdruck des verfassungsmässigen Auftrags, die Würde der Kreatur zu respektieren.